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Energieeffizienz-Richtlinie EED III

Energieeffizienz-Richtlinie EED III 

Rechtlicher Hintergrund

Mit dem Europäischen Klimagesetz verfolgt die EU das Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Ein zentrales Zwischenziel ist die Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030. Im Zuge des „Fit für 55”-Pakets trat im Oktober 2023 die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791, im Folgenden EED III, in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie in nationales Recht überführen. Unabhängig davon sind nachfolgende Fristen einzuhalten.

Energieeffizienz im öffentlichen Sektor

Die Energieeffizienzrichtlinie (EED III) legt Verpflichtungen und Einsparziele im öffentlichen Sektor fest. Im Mittelpunkt stehen die Artikel 5 – „Vorbildfunktion & Energieeinsparung für öffentliche Einrichtungen” sowie Artikel 6 – „Inventar & Sanierungsstrategie für öffentliche Gebäude”. Gemeinsam sind sie eine Kombination aus Verbrauchsreduktion und strukturierter Sanierungsplanung.

Artikel 5: Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz

Reduktion des Gesamtenergieverbrauches um 1,9 %

Artikel 5 verpflichtet öffentliche Einrichtungen dazu, die Verbräuche der drei Sektoren Gebäude, Prozesse und Flotte zu melden.

Die Verpflichtung zur Meldung des Energieverbrauchs öffentlicher Einrichtungen von über 50.000 Einwohner erfolgt am 11.10.2025, zwischen 5.000 und 50.000 Einwohner ab 2027. Gemeinden unter 5.000 Einwohner sind ab 2030 in der Berichtspflicht. Dazu dient der indikative Gesamtenergieverbrauch aus dem Jahr 2021 als Referenzwert.

Artikel 6: Vorbildfunktion durch öffentliche Gebäude

Dieser Artikel verpflichtet öffentliche Einrichtungen in allen EU-Mitgliedstaaten bereits seit 01.01.2024 jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche ihrer beheizten und/oder gekühlten Gebäude zu sanieren.  

Ziel ist es, diese Gebäude bis 2040 auf den Standard eines Niedrigstenergie- oder Nullemissionsgebäudes zu bringen. 

Anhänge