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Feuerungsanlage über 50 kW – Errichung, Änderung

Für die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW ist eine Baubewilligung erforderlich. Für eine Etagenheizung nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird.

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